Von Christiane Möller (rbm)
In der Vergangenheit stießen blinde und sehbehinderte Menschen, die privat Krankenversicherte sind, immer wieder auf Probleme, wenn es um die Kostenübernahme von Hilfsmitteln wie Blindenlesesysteme, Bildschirmlesegeräte, Farberkennungsgeräte, Braillezeilen für den Schulbesuch etc., also Hilfsmittel im Bereich der Grundversorgung ging. Der Grund: Viele private Krankenversicherungen haben in ihre Versicherungsbedingungen Hilfsmittelkataloge aufgenommen, in denen eine Finanzierung für derartige Geräte nicht vorgesehen ist. Für die Betroffenen bedeutet dies häufig ein echtes Dilemma. Da hat man sich nun schon für den privaten Krankenversicherungsschutz entschieden und nun muss man feststellen, dass der Versicherungsvertrag eine Versorgung mit einem doch recht kostspieligen Blindenhilfsmittel gar nicht vorsieht. Das wollten viele Versicherte nicht hinnehmen und versuchten, vor Amts- und Landgerichten bis hin zum Bundesgerichtshof ihr Recht einzuklagen. Denn schließlich haben gesetzlich Krankenversicherte ja anerkanntermaßen auch einen Anspruch auf die Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Aber all diese Versuche blieben in der Regel erfolglos, weil eine private Krankenversicherung nun einmal frei darin ist, wie sie ihre Verträge gestaltet. Und die Richter kamen zur Auffassung, dass wenn ein solcher Vertrag eine abschließende Aufzählung möglicher Hilfsmittel enthält, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts mehr “hinein zu deuteln” ist.
Nun stellt sich aber die Frage, ob es für die Betroffenen nicht einen viel einfacheren Weg gibt, um eine Braillezeile oder die Hilfsmittel für den Schulbesuch doch noch finanziert zu bekommen. Auf den ersten Blick mag es etwas ungewöhnlich anmuten, doch ein Antrag auf Kostenübernahme des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Absatz 1 SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger kann helfen. Sozialhilfe? - Nein Danke! Ist das nicht zwangsläufig mit einer demütigenden Offenlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verbunden? Nein: Zwar ist es richtig, dass die meisten Leistungen der Sozialhilfe nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden und die Hilfeleistungen äußerst restriktiv ausfallen. Das rührt daher, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die notwendigen Mittel von anderen erhält. Damit wären Privatversicherte aufgrund ihrer Finanzsituation eigentlich häufig aus dem Rennen. Das SGB XII sieht in bestimmten Fällen aber einen einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungsanspruch vor und zwar gemäß § 92 SGB XII unter anderem für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Genau zu diesen Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören aber diese Hilfsmittel, wie Braillezeile, Bildschirmlesegerät, Farberkennungsgerät und Co., und wer sie nicht von seiner Krankenkasse bezahlt bekommt, hat eben diesen Anspruch beim Sozialhilfeträger unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Hier lässt sich dann im Streitfall auch wieder mit der Fülle der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit in Bezug auf das jeweils benötigte Hilfsmittel argumentieren. Jüngst kamen auf diesem Weg privat krankenversicherte Eltern zu ihrem Recht, die für ihren mehrfach behinderten Sohn einen behindertengerechten Autositz benötigten, und auch die Kosten für eine Braillezeile und ein Bildschirmausleseprogramm für den Schulbesuch einer Sechstklässlerin konnten so gedeckt werden. Klarzustellen ist aber, dass die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers nie über das hinausgeht, was die gesetzliche Krankenversicherung leisten müsste.
Der Tipp für privat versicherte schwerbehinderte Menschen lautet dementsprechend:
Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “blista News” Ausgabe August 2009 der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V.).
Christiane Möller
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